Wer kann Mitglied im BDÜ werden?
Der BDÜ nimmt ordentliche, vorläufige und außerordentliche (fördernde) Mitglieder auf.
Aufnahmeregeln für Dolmetscher und Übersetzer in den Mitgliedsverbänden des BDÜ (Stand Oktober 2008)
Zur ordentlichen Mitgliedschaft als Dolmetscher und/oder Übersetzer in den Mitgliedsverbänden des BDÜ werden zugelassen:
- Bewerber, die eine Abschlussprüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgelegt haben.
- Bewerber, die an einer ausländischen Hochschule eine Prüfung abgelegt haben, die der Abschlussprüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist.
- Bewerber, die eine Prüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer vor einem staatlichen Prüfungsamt eines deutschen Bundeslandes erfolgreich abgelegt haben.
- Bewerber, die vor dem vollen Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. Mai 2004 eine Prüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer an den Industrie- und Handelskammern Düsseldorf, Bonn oder Dortmund abgelegt haben, sowie Bewerber, die vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung als „Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin“ und/oder „Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin“ gemäß der genannten Rechtsverordnung abgelegt haben.
Über die Anträge folgender Bewerber entscheidet die Bundesaufnahmekommission:
- Bewerber, die an einer in- oder ausländischen Hochschule ein Bachelorstudium mit Anteilen zum Übersetzen und/oder Dolmetschen erfolgreich abgeschlossen haben und über zwei Jahre Weiterbildungsveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen des BDÜ zum Übersetzen und/oder Dolmetschen sowie Referenzen ihrer Tätigkeit als Übersetzer und/oder Dolmetscher ausreichend nachweisen können.
- Bewerber, die ein (philologisches oder sonstiges) Sprachenstudium an einer in- oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und fünf Jahre Praxis als Dolmetscher und/oder Übersetzer ausreichend nachweisen können.
- Bewerber, die ein Hochschulstudium (gleich welcher Fachrichtung) an einer in- oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, eine oder mehrere Fremdsprachen beherrschen und sieben Jahre Praxis als Dolmetscher und/oder Übersetzer in diesen Sprachen ausreichend nachweisen können. Der Erwerb der fremdsprachlichen Kenntnisse ist glaubhaft nachzuweisen.
Forderung des Ablegens einer Staatlichen Prüfung
Es wird angeregt, bei Bewerbern nach den Punkten 5. und 6. bis zum Alter von 45/50 Jahren das Ablegen einer Staatlichen Prüfung zu fordern, soweit sie für die beantragte(n) Sprache(n) existiert.
Anmerkung: Die Nachweise werden durch Vorlage folgender Unterlagen geführt:
- ausgefüllter Aufnahmeantrag eines Mitgliedsverbandes des BDÜ
- aussagekräftiger Lebenslauf
- beglaubigte Kopie des Hochschulzeugnisses mit entsprechender, möglichst beglaubigter, Übersetzung ins Deutsche
- Prüfungs- und Arbeitszeugnisse, möglichst vollständig
- Beeidigungsnachweise etc.
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Aufnahmeantrag Landesverband Berlin-Brandenburg
Anlage zum Aufnahmeantrag
Fachgebietsregister
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